ARTIKEL 2
(1)
Straftaten
Die Auslieferung flüchtiger Straftäter wird wegen einer Straftat bewilligt, die unter eine der folgenden Bezeichnungen
von Straftaten fällt, soweit die Straftat nach dem Recht bei-
der Vertragsparteien mit Freiheitsstrafe oder anderer Frei-
heitsentziehung im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder
mit einer schwereren Strafe bedroht ist:
1)
11)
Mord, vorsätzliche Tötung, auch unter mildernden Um-
ständen, fahrlässige Tötung
Körperverletzung
iii)
Ungesetzliche Abtreibung
iv)
Vergewaltigung
v)
Sexuelle Nötigung
vi)
Schwere Unzucht oder sexueller Mißbrauch von Kindern
oder Geistesgestörten oder Bewußtlosen
Zuhälterei
vii)
viii)
Menschenraub; Verschleppung; Entführung;
Freiheitsberaubung; Menschenhandel; Geiselnahme
Rechtswidriges Verlassen oder Aussetzen eines Kindes
ix)
x)
Nötigung
xi)
Straftaten gegen das Recht betreffend Suchtstoffe
und psychotrope Stoffe
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