ARTIKEL 2

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Straftaten

Die Auslieferung flüchtiger Straftäter wird wegen einer Straftat bewilligt, die unter eine der folgenden Bezeichnungen

von Straftaten fällt, soweit die Straftat nach dem Recht bei-

der Vertragsparteien mit Freiheitsstrafe oder anderer Frei-

heitsentziehung im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder

mit einer schwereren Strafe bedroht ist:

1)

11)

Mord, vorsätzliche Tötung, auch unter mildernden Um-

ständen, fahrlässige Tötung

Körperverletzung

iii)

Ungesetzliche Abtreibung

iv)

Vergewaltigung

v)

Sexuelle Nötigung

vi)

Schwere Unzucht oder sexueller Mißbrauch von Kindern

oder Geistesgestörten oder Bewußtlosen

Zuhälterei

vii)

viii)

Menschenraub; Verschleppung; Entführung;

Freiheitsberaubung; Menschenhandel; Geiselnahme

Rechtswidriges Verlassen oder Aussetzen eines Kindes

ix)

x)

Nötigung

xi)

Straftaten gegen das Recht betreffend Suchtstoffe

und psychotrope Stoffe

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