1050/93 Ebinger
Übersetzung
30. April 1993
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG VON HONGKONG
UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÜBER DIE AUSLIEFERUNG FLÜCHTIGER STRAFTÅTER
Die Regierung von Hongkong,
die von der für Hongkongs auswärtige Angelegenheiten zuständigen souveränen Regierung
zum Abschluß dieses Abkommens gehörig befugt ist,
und
die [Regierung der] Bundesrepublik Deutschland
(im folgenden "die Vertragsparteien" genannt)
C
in dem Wunsch, die gegenseitige Auslieferung flüchtiger Straf-
täter zu regeln
haben folgendes vereinbart:
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