1050/93 Ebinger

Übersetzung

30. April 1993

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG VON HONGKONG

UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÜBER DIE AUSLIEFERUNG FLÜCHTIGER STRAFTÅTER

Die Regierung von Hongkong,

die von der für Hongkongs auswärtige Angelegenheiten zuständigen souveränen Regierung

zum Abschluß dieses Abkommens gehörig befugt ist,

und

die [Regierung der] Bundesrepublik Deutschland

(im folgenden "die Vertragsparteien" genannt)

C

in dem Wunsch, die gegenseitige Auslieferung flüchtiger Straf-

täter zu regeln

haben folgendes vereinbart:

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