TNAG-2875-FCO40-4147-Future-of-Hong-Kong-localisation-of-laws-surrender-of-fugit-1993 — Page 185

FCO40 Hong Kong Department Records 聯邦事務部香港部檔案 All

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ARTIKEL 20

(1)

Inkrafttreten. Suspendierung und Beendigung

Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft,

an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert

haben, daß ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkraftre-

ten dieses Abkommens erfüllt sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf nach seinem

Inkrafttreten gestellte Ersuchen Anwendung, wobei der Zeit-

punkt der Begehung der in dem Ersuchen beschriebenen Straftat

oder Straftaten unerheblich ist.

(3) Jede Vertragspartei kann das Abkommen jederzeit

suspendieren oder beenden, indem sie dies der anderen

Vertragspartei auf dem nach Artikel 8 Absatz 1 notifizierten

Weg ankündigt. Die Suspendierung wird mit dem Eingang der

diesbezüglichen Ankündigung wirksam. Im Falle der Beendigung

tritt das Abkommen sechs Monate nach Eingang der Ankündigung

außer Kraft.

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