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ARTIKEL 20
(1)
Inkrafttreten. Suspendierung und Beendigung
Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft,
an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert
haben, daß ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkraftre-
ten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf nach seinem
Inkrafttreten gestellte Ersuchen Anwendung, wobei der Zeit-
punkt der Begehung der in dem Ersuchen beschriebenen Straftat
oder Straftaten unerheblich ist.
(3) Jede Vertragspartei kann das Abkommen jederzeit
suspendieren oder beenden, indem sie dies der anderen
Vertragspartei auf dem nach Artikel 8 Absatz 1 notifizierten
Weg ankündigt. Die Suspendierung wird mit dem Eingang der
diesbezüglichen Ankündigung wirksam. Im Falle der Beendigung
tritt das Abkommen sechs Monate nach Eingang der Ankündigung
außer Kraft.