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ARTIKEL
Durchlieferung
Soweit ihr Recht dies zuläßt, kann die Durchlieferung durch das Gebiet einer Vertragspartei auf schriftliches Ersuchen be- willigt werden. Die Vertragspartei, durch deren Gebiet die Durchlieferung erfolgt, kann um die in Artikel 10 Absatz 2 ge- nannten Angaben ersuchen. Die um Durchlieferung ersuchende
Vertragspartei trágt die dadurch entstehenden Kosten.
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