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ARTIKEL 17
Weiterlieferung
(1) Ein flüchtiger Straftäter, der ausgeliefert worden ist, darf wegen einer vor der Auslieferung begangenen Straftat nicht in ein anderes Gebiet weitergeliefert werden, es sei denn,
(2)
a) die ersuchte Vertragspartei stimmt der Weiter- lieferung zu oder
b) er hat, obwohl der dazu die Möglichkeit hatte, sein Recht auf Verlassen des Gebiets der Vertrags- partei, an die er ausgeliefert wurde, innerhalb von vierzig Tagen nicht ausgeübt oder ist nach Verlassen dieses Gebiets freiwillig dorthin zurückgekehrt.
Eine Vertragspartei, um deren Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe a ersucht wird, kann die Vorlage von in Artikel 8 genannten Schriftstücken oder Erklärungen und eine Erklärung der ausgelieferten Person zu dieser Angelegenheit verlangen.
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