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(5)
a) eine Abschrift des Urteils und
b) falls das Urteil nur den Schuldspruch, nicht aber
den Strafausspruch enthält, eine dementsprechende Erklärung des zuständigen Gerichts und eine Ab-
schrift des Haftbefehls, oder
c) falls das Urteil den Schuldspruch und den Straf-
ausspruch enthält, eine Erklärung, daß das Strafur-
teil vollstreckbar ist, und Angaben dazu, wieviel
von der Strafe noch zu verbüßen ist.
Werden die von der ersuchenden Vertragspartei beigebrach-
ten Angaben als für eine Entscheidung der ersuchten Vertrags-
partei nach diesem Abkommen unzureichend angesehen, ersucht
die letztere Vertragspartei um die notwendigen ergänzenden An-
gaben, wobei sie für deren Eingang eine Frist setzen kann.
(6) Die ersuchende Vertragspartei stellt eine Übersetzung al-
ler das Ersuchen betreffenden Schriftstücke in eine für die
ersuchte Vertragspartei annehmbare Sprache zur Verfügung. Die-
se Bestimmung berührt nicht die Zulässigkeit eines von der er-
suchenden Vertragspartei beigebrachten nicht übersetzten
Schriftstücks.
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