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(5)

a) eine Abschrift des Urteils und

b) falls das Urteil nur den Schuldspruch, nicht aber

den Strafausspruch enthält, eine dementsprechende Erklärung des zuständigen Gerichts und eine Ab-

schrift des Haftbefehls, oder

c) falls das Urteil den Schuldspruch und den Straf-

ausspruch enthält, eine Erklärung, daß das Strafur-

teil vollstreckbar ist, und Angaben dazu, wieviel

von der Strafe noch zu verbüßen ist.

Werden die von der ersuchenden Vertragspartei beigebrach-

ten Angaben als für eine Entscheidung der ersuchten Vertrags-

partei nach diesem Abkommen unzureichend angesehen, ersucht

die letztere Vertragspartei um die notwendigen ergänzenden An-

gaben, wobei sie für deren Eingang eine Frist setzen kann.

(6) Die ersuchende Vertragspartei stellt eine Übersetzung al-

ler das Ersuchen betreffenden Schriftstücke in eine für die

ersuchte Vertragspartei annehmbare Sprache zur Verfügung. Die-

se Bestimmung berührt nicht die Zulässigkeit eines von der er-

suchenden Vertragspartei beigebrachten nicht übersetzten

Schriftstücks.

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