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ARTIKEL 7
Mögliche Ablehnungsgründe
(1) Die ersuchte Vertragspartei kann es ablehnen, einen
flüchtigen Straftäter wegen einer Straftat auszuliefern, die
nach ihren Rechtsvorschriften innerhalb der Zuständigkeit ih-
rer Gerichte begangen worden ist.
(2) Die Auslieferung eines flüchtigen Straftäters kann außer-
dem abgelehnt werden, wenn nach Auffassung der ersuchten Ver-
tragspartei
a) die Straftat unter Berücksichtigung aller Umstän-
de nicht schwerwiegend genug ist, um die Ausliefe-
rung zu rechtfertigen, oder
b) wegen der vergangenen Zeit es unter Berücksichti- gung aller Umstände ungerecht wäre, ihn auszulie-
fern, oder
c) die Auslieferung des flüchtigen Straftäters unter
den gegebenen Umständen aufgrund seines Alters, sei-
ner Gesundheit oder anderer persönlicher Umstände
unvereinbar mit humanitären Erwägungen wäre, oder
d) die Auslieferung wesentliche Interessen der er-
suchten Vertragspartei beeinträchtigen würde oder
e) die Auslieferung des flüchtigen Straftäters mög- licherweise einen Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus internationalen Verträgen bedeuten würde.
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