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ARTIKEL 7

Mögliche Ablehnungsgründe

(1) Die ersuchte Vertragspartei kann es ablehnen, einen

flüchtigen Straftäter wegen einer Straftat auszuliefern, die

nach ihren Rechtsvorschriften innerhalb der Zuständigkeit ih-

rer Gerichte begangen worden ist.

(2) Die Auslieferung eines flüchtigen Straftäters kann außer-

dem abgelehnt werden, wenn nach Auffassung der ersuchten Ver-

tragspartei

a) die Straftat unter Berücksichtigung aller Umstän-

de nicht schwerwiegend genug ist, um die Ausliefe-

rung zu rechtfertigen, oder

b) wegen der vergangenen Zeit es unter Berücksichti- gung aller Umstände ungerecht wäre, ihn auszulie-

fern, oder

c) die Auslieferung des flüchtigen Straftäters unter

den gegebenen Umständen aufgrund seines Alters, sei-

ner Gesundheit oder anderer persönlicher Umstände

unvereinbar mit humanitären Erwägungen wäre, oder

d) die Auslieferung wesentliche Interessen der er-

suchten Vertragspartei beeinträchtigen würde oder

e) die Auslieferung des flüchtigen Straftäters mög- licherweise einen Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus internationalen Verträgen bedeuten würde.

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