ARTIKEL 4
Todesstrafe
Ist die Straftat, derentwegen nach diesem Abkommen um die Aus-
lieferung eines flüchtigen Straftäters ersucht wird, nach dem
Recht der ersuchenden Vertragspartei mit der Todesstrafe be-
droht und ist diese für derartige Straftaten nach dem Recht
der ersuchten Vertragspartei nicht zulässig oder wird sie nor-
malerweise nicht vollstreckt, so kann die Auslieferung abge-
lehnt werden, sofern nicht die ersuchende Vertragspartei eine von der ersuchten Vertragspartei als ausreichend erachtete Zu-
sicherung gibt, daß die Todesstrafe nicht verhängt oder, falls
sie verhängt wird, nicht vollstreckt werden wird.
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