ARTIKEL 4

Todesstrafe

Ist die Straftat, derentwegen nach diesem Abkommen um die Aus-

lieferung eines flüchtigen Straftäters ersucht wird, nach dem

Recht der ersuchenden Vertragspartei mit der Todesstrafe be-

droht und ist diese für derartige Straftaten nach dem Recht

der ersuchten Vertragspartei nicht zulässig oder wird sie nor-

malerweise nicht vollstreckt, so kann die Auslieferung abge-

lehnt werden, sofern nicht die ersuchende Vertragspartei eine von der ersuchten Vertragspartei als ausreichend erachtete Zu-

sicherung gibt, daß die Todesstrafe nicht verhängt oder, falls

sie verhängt wird, nicht vollstreckt werden wird.

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