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der anderen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapital-
anlage in ihr Gebiet einreisen wollen.
ARTIKEL 4
(1) Nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens genießen Kapitalanla-
gen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet der anderen
Vertragspartei vollen Schutz und volle Sicherheit.
(2) Investoren einer Vertragspartei dürfen im Gebiet der anderen
Vertragspartei nur rechtmäßig, zum allgemeinen Wohl, im Zusammen-
hang mit den innerstaatlichen Bedürfnissen dieser Vertragspartei
und nur gegen Entschädigung enteignet werden oder ihrer Kapitalan-
lage sonst verlustig gehen oder anderen Maßnahmen mit vergleichba- ren Auswirkungen unterworfen werden. Die Entschädigung muß dem
tatsächlichen Wert der Kapitalanlage unmittelbar vor der Enteig-
nung oder dem Verlust beziehungsweise vor dem Zeitpunkt entspre- chen, in dem die Enteignung oder der drohende Verlust öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Sie muß bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen
Zinssatz verzinst und unverzüglich geleistet werden, tatsächlich
verwertbar, frei konvertierbar und transferierbar sein. Der
betroffene Investor hat gemäß den in diesem Absatz festgelegten Regelungen das Recht, von einer gerichtlichen oder einer anderen unabhängigen Behörde der betreffenden Vertragspartei seinen Fall
und die Bewertung seiner Kapitalanlage umgehend überprüfen zu
lassen.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte oder er- greift sie Maßnahmen, die die wirtschaftliche Grundlage einer
Gesellschaft in ihrem Gebiet, an der Investoren der anderen Vertragspartei Anteile haben oder an der diese anderweitig mit Kapitalanlagen beteiligt sind, erheblich beeinträchtigen, so stellt sie sicher, daß Absatz 2 insoweit Anwendung findet, daß die Entschädigung für Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf ihre Kapitalanlagen gewährleistet ist.
HONGKON2 05.07.1993 01
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