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der anderen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapital-

anlage in ihr Gebiet einreisen wollen.

ARTIKEL 4

(1) Nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens genießen Kapitalanla-

gen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet der anderen

Vertragspartei vollen Schutz und volle Sicherheit.

(2) Investoren einer Vertragspartei dürfen im Gebiet der anderen

Vertragspartei nur rechtmäßig, zum allgemeinen Wohl, im Zusammen-

hang mit den innerstaatlichen Bedürfnissen dieser Vertragspartei

und nur gegen Entschädigung enteignet werden oder ihrer Kapitalan-

lage sonst verlustig gehen oder anderen Maßnahmen mit vergleichba- ren Auswirkungen unterworfen werden. Die Entschädigung muß dem

tatsächlichen Wert der Kapitalanlage unmittelbar vor der Enteig-

nung oder dem Verlust beziehungsweise vor dem Zeitpunkt entspre- chen, in dem die Enteignung oder der drohende Verlust öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Sie muß bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen

Zinssatz verzinst und unverzüglich geleistet werden, tatsächlich

verwertbar, frei konvertierbar und transferierbar sein. Der

betroffene Investor hat gemäß den in diesem Absatz festgelegten Regelungen das Recht, von einer gerichtlichen oder einer anderen unabhängigen Behörde der betreffenden Vertragspartei seinen Fall

und die Bewertung seiner Kapitalanlage umgehend überprüfen zu

lassen.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte oder er- greift sie Maßnahmen, die die wirtschaftliche Grundlage einer

Gesellschaft in ihrem Gebiet, an der Investoren der anderen Vertragspartei Anteile haben oder an der diese anderweitig mit Kapitalanlagen beteiligt sind, erheblich beeinträchtigen, so stellt sie sicher, daß Absatz 2 insoweit Anwendung findet, daß die Entschädigung für Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf ihre Kapitalanlagen gewährleistet ist.

HONGKON2 05.07.1993 01

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