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b) in bezug auf Hong Kong:
natürliche Personen, die das Recht auf Wohnsitz im Gebiet
von Hong Kong haben,
juristische Personen, Personengesellschaften und Personen- vereinigungen, die nach dem geltenden Recht im Gebiet von Hong Kong eingetragen oder gegründet und gegebenenfalls
registriert sind;
5. bezeichnet der Begriff "frei konvertierbar und transferierbar"
frei von jeder Devisenbewirtschaftung und in jeder Währung in
das Ausland übertragbar.
ARTIKEL 2
(1) Jede Vertragspartei fördert Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, schafft günstige Bedingun- gen für die Kapitalanlagen und läßt sie in Übereinstimmung mit
ihren Rechtsvorschriften zu.
(2) Kapitalanlagen und Erträge von, Investoren einer Vertragspar- tei werden jederzeit gerecht und billig behandelt; sie genießen im Gebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und volle Sicherheit. Eine Vertragspartei wird die Verwaltung, die Verwen- dung, den Gebrauch, die Nutzung oder die Verfügbarkeit der Kapi- talanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet in keiner Weise durch unzumutbare oder diskriminierende
Maßnahmen beeinträchtigen.
(3) Vorbehaltlich internationaler Übereinkünfte, die auf die Vertragsparteien Anwendung finden, können die Investoren ihre Beförderungsmittel für Waren und Personen im Zusammenhang mit ihren Kapitalanlagen frei wählen.
HONGIC#2 02.07.1993 01
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