copy to
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980
HK
1377
Line - Juram Cottura Agrument My Pigott.
Bekanntmachung
des deutsch-chinesischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 7. Oktober 1980
Das in Bonn am 24. Oktober 1979 unterzeichnete Ab- kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti- kel 7 Abs. 1
am 29. August 1980
in Kraft getreten; es wird nachstchend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Abkommen
The
goods.
th. Referen
гвороты
Por fax to Mr. Lee, Ath (12 clopone to recent
Alegraphic request) and copy
cory by bag to HKD
Haugkang telno 3536
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über kulturelle Zusammenarbeit
refers.
34412
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Volksrepublik China
in dem Wunsche, die Beziehungen zwischen beiden Ländern weiter zu entwickeln und zu vertiefen,
- in der Überzeugung, daß eine umfangreiche kulturelle Zu- sammenarbeit zu einem besseren gegenseitigen Verständ- nis und zu dauerhaften freundschaftlichen Verbindungen beiträgt,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gleich- berechtigung und des beiderseitigen Nutzens zur Förderung oines umfangreichen Kulturaustausches zusammenarbeiten.
Artikel 2
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß sich die Zusam- menarbeit auf die Gebiete Wissenschaft, Bildungswesen, Kunst, Sport, Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen, Sprachför- derung, Buch- und Verlagswesen sowie Jugend und andere gesellschaftliche Gruppen erstreckt.
Artikel 3
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, den Kulturaustausch zu fördern und zu verbessern.
Artikel 4
Die Vertragsparteien ermutigen die unmittelbare Zusam- menarbeit auf kulturellem Gebiet zwischen den einschlägigen Organisationen und Institutionen beider Länder.
Artikel 5
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Durchfüh- rung dieses Abkommens in gesonderten Konsultationen Aus- tauschprogramme für bestimmte Zeiträume (oder Jahresplä- ne) ausgearbeitet werden, bei denen auch über die anfallen- den Kosten entschieden wird.
Artikel 6
Dieses Abkommen gilt im Einklang mit der bestehenden La- ge auch für Berlin (West).
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien Mitteilungen ausgetauscht haben, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Wird es nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekün- digt, so verlängert es sich jeweils um weitere fünf Jahre.
Geschehen zu Bonn am 24. Oktober 1979 in zwei Urschrif- ten, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Volksrepublik China Huang Hua
No comments yet.
Private notes are available after approval.