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Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980

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Bekanntmachung

des deutsch-chinesischen Abkommens

über kulturelle Zusammenarbeit

Vom 7. Oktober 1980

Das in Bonn am 24. Oktober 1979 unterzeichnete Ab- kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti- kel 7 Abs. 1

am 29. August 1980

in Kraft getreten; es wird nachstchend veröffentlicht.

Bonn, den 7. Oktober 1980

Der Bundesminister des Auswärtigen

Im Auftrag

Dr. Fleischhauer

Abkommen

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Haugkang telno 3536

zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über kulturelle Zusammenarbeit

refers.

34412

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

und

die Regierung der Volksrepublik China

in dem Wunsche, die Beziehungen zwischen beiden Ländern weiter zu entwickeln und zu vertiefen,

- in der Überzeugung, daß eine umfangreiche kulturelle Zu- sammenarbeit zu einem besseren gegenseitigen Verständ- nis und zu dauerhaften freundschaftlichen Verbindungen beiträgt,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gleich- berechtigung und des beiderseitigen Nutzens zur Förderung oines umfangreichen Kulturaustausches zusammenarbeiten.

Artikel 2

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß sich die Zusam- menarbeit auf die Gebiete Wissenschaft, Bildungswesen, Kunst, Sport, Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen, Sprachför- derung, Buch- und Verlagswesen sowie Jugend und andere gesellschaftliche Gruppen erstreckt.

Artikel 3

Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, den Kulturaustausch zu fördern und zu verbessern.

Artikel 4

Die Vertragsparteien ermutigen die unmittelbare Zusam- menarbeit auf kulturellem Gebiet zwischen den einschlägigen Organisationen und Institutionen beider Länder.

Artikel 5

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Durchfüh- rung dieses Abkommens in gesonderten Konsultationen Aus- tauschprogramme für bestimmte Zeiträume (oder Jahresplä- ne) ausgearbeitet werden, bei denen auch über die anfallen- den Kosten entschieden wird.

Artikel 6

Dieses Abkommen gilt im Einklang mit der bestehenden La- ge auch für Berlin (West).

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien Mitteilungen ausgetauscht haben, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Wird es nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekün- digt, so verlängert es sich jeweils um weitere fünf Jahre.

Geschehen zu Bonn am 24. Oktober 1979 in zwei Urschrif- ten, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Hans-Dietrich Genscher

Für die Regierung der Volksrepublik China Huang Hua

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