1990-12-06 16-38
BRITISH EMDASJI
BUNN
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Artikel
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Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gleichbe- rechtigung und des beiderseitigen Nutzens zur Förderung eines umfangreichen Kulturaustausches zusammenarbeiten.
Artikel 2
J
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß sich die Zusammen-
arbeit auf die Gebiete Wissenschaft, Bildungswesen, Kunst,
Sport, Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen, Sprachförderung, Buch- und Verlagswesen sowie Jugend und andere gesellschaft- liche Gruppen erstreckt.
Artikel 3
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen,
den Kulturaustausch zu fördern und zu verbessern.
Artikel 4
Die Vertragsparteien ermutigen die unmittelbare Zusammenarbeit auf kulturellem Gebiet zwischen den einschlägigen Organisa-
tionen und Institutionen beider Länder.
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