1990-12-06 16-38

BRITISH EMDASJI

BUNN

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Artikel

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Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gleichbe- rechtigung und des beiderseitigen Nutzens zur Förderung eines umfangreichen Kulturaustausches zusammenarbeiten.

Artikel 2

J

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß sich die Zusammen-

arbeit auf die Gebiete Wissenschaft, Bildungswesen, Kunst,

Sport, Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen, Sprachförderung, Buch- und Verlagswesen sowie Jugend und andere gesellschaft- liche Gruppen erstreckt.

Artikel 3

Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen,

den Kulturaustausch zu fördern und zu verbessern.

Artikel 4

Die Vertragsparteien ermutigen die unmittelbare Zusammenarbeit auf kulturellem Gebiet zwischen den einschlägigen Organisa-

tionen und Institutionen beider Länder.

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