CHINA aktuell
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verwaltungsgebiet Hongkong betreffen. Das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong kann selber unter dem Namen,Hongkong, China" Beziehungen mit Staaten, Gebieten und einschlägigen internationa- len Organisationen in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Finanzen und Währung, Schiffahrt, Nach- richtenwesen, Tourismus, Kultur und Sport beibehalten und entwickeln und mit ihnen diesbezügliche Abkommen abschließen und durchführen. Vertreter der Regierung des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong können sich als Mitglieder der Delegationen der Regierung der Volksrepublik China an in- ternationalen Organisationen oder Konferenzen in geeigneten Bereichen, die auf Staaten beschränkt sind und das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong betreffen, beteiligen oder in einer von der Zentralen Volksregierung und der betreffenden internationalen Organisation oder Konferenz gestatteten Eigen- schaft teilnehmen und unter dem Namen,,Hongkong, China" ihre Ansichten äußern. Das Sonder- verwaltungsgebiet Hongkong kann sich unter dem Namen „,Hongkong, China" an internationalen Or. ganisationen und Konferenzen, die nicht auf Staaten beschränkt sind, beteiligen.
Die Anwendung von internationalen Abkommen, in denen die Volksrepublik China eine Partei ist oder wird, auf das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong wird von der Zentralen Volksregierung ent- schieden, in Übereinstimmung mit den Verhältnissen und Bedürfnissen des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong und nach Einholen der Ansichten der Regierung des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong. Internationale Abkommen, bei denen die Volksrepublik China nicht Partei ist, die aber in Hongkong gültig sind, werden weiterhin in dem Sonderverwaltungsgebiet Hongkong in Kraft bleiben. Die Zen- trale Volksregierung wird, wenn notwendig, die Regierung des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong er- mächtigen oder ihr helfen, geeignete Arrangements für die Anwendung anderer einschlägiger internatio- naler Abkommen auf das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong zu treffen. Die Zentrale Volksregie- rung wird die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, daß das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong in einer geeigneten Eigenschaft seinen Status in jenen internationalen Organisationen wei- ter behält, deren Mitglied die Volksrepublik China ist und an denen sich Hongkong ebenfalls in dieser oder jener Eigenschaft beteiligt. Die Zentrale Volksregierung wird, wo notwendig, es dem Sonder- verwaltungsgebiet Hongkong erleichtern, sich weiterhin in einer geeigneten Eigenschaft an jenen in- ternationalen Organisationen, in denen Hongkong in dieser oder jener Eigenschaft ein Mitglied, die Volksrepublik China jedoch kein Mitglied ist, zu beteiligen.
Ausländische konsularische und andere offizielle oder halboffizielle Vertretungen können mit Bil- ligung der Zentralen Volksregierung in dem Sonderverwaltungsgebiet Hongkong errichtet werden. Kon- sularische und offizielle Vertretungen, die von Staaten, die formale diplomatische Beziehungen mit der Volksrepublik China aufgenommen haben, in Hongkong errichtet worden sind, werden aufrechter- halten. Konsularische und andere offizielle Vertretungen, die von Staaten, die keine formalen diplo- matischen Beziehungen mit der Volksrepublik China unterhalten, errichtet worden sind, können je nach den Umständen des Einzelfalls aufrechterhalten oder in halboffizielle Missionen verwandelt werden. Staaten, die nicht von der Volksrepublik China anerkannt sind, können nur inoffizielle Institutionen errichten.
Das Vereinigte Königreich kann ein Generalkonsulat in dem Sonderverwaltungsgebiet Hongkong errichten.
XII
Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in dem Sonderverwaltungsgebiet Hongkong wird in die Verantwortlichkeit der Regierung des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong fallen. Militärische Kräfte, die von der Zentralen Volksregierung geschickt werden und zu Verteidigungszwecken in dem Sonderverwaltungsgebiet Hongkong stationiert werden sollen, werden sich nicht in die inneren Angele genheiten des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong einmischen. Die Ausgaben für diese militärischen Kräfte werden von der Zentralen Volksregierung getragen werden.
XIII
Die Regierung des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong schützt gemäß dem Gesetz die Rechte und Freiheiten der Einwohner und anderer Personen in dem Sonderverwaltungsgebiet Hongkong. Die Regie- rung des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong wird die Rechte und Freiheiten, die in den bisher in Hong- kong gültigen Gesetzen garantiert wurden, bewahren, einschließlich der Freiheit der Person, der Rede, der Presse, der Versammlung, der Koalition, der Gründung von und Teilnahme an Gewerkschaften, der Korrespondenz, der Reise, des Umzugs, des Streiks, der Demonstration, der Wahl des Berufs, der akademischen Forschung, des Glaubens, der Unverletzlichkeit der Wohnung, der Ehe und des Rechtes auf freie Gründung einer Familie.
Jede Person wird das Recht auf vertrauliche Rechtsberatung, Anrufung der Gerichte, Vertretung vor den Gerichten durch Rechtsanwälte ihrer eigenen Wahl und Rechtsmittel haben. Jede Person wird das Recht haben, gegen die Handlungsweisen der Exekutive die Gerichte anzurufen.
Religiöse Organisationen und Gläubige können ihre Beziehungen mit rengiösen Organisationen und Gläubigen anderswo unterhalten, und Schulen, Krankenhäuser und Wohlfahrtseinrichtungen, die von religiösen Organisationen betrieben werden, werden fortbestehen. Die Beziehungen zwischen den religiösen Organisationen in dem Sonderverwaltungsgebiet Hongkong mit denjenigen in anderen Teilen der Volksrepublik China werden auf den Prinzipien der Nicht-Unterordnung, der Nichteinmischung und des gegenseitigen Respekts beruhen.
Die Bestimmungen des Internationalen Vertrags über zivile und politische Rechte und des Inter- nationalen Vertrags über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, soweit sie in Hongkong ange. wendet werden, bleiben weiterhin in Kraft.
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September 1984
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