Art. 7 :
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Die Packung muss mit Ausnahme der Gegenstaande, welche
nicht geteilt werden koennen, die neblich kleine sein
und alle Kisten, wo moetig, mit Blech ausgeschlagen und aus starkem Holz ange fertigt sein. C & O sollen den Kasufer einen Monat vor Verpackung das Materials fragen, wohin su liefern ist und soll der Sats der Fracht, im Falle nicht in Haiphong abgeliefert werden kann, nicht 14% fuer #chow oder Bankow neberschreiten. Falls die Kisten aber bereits in Haiphong angekommen sind, kann der Kasufer nicht verlangen, dass solche mach Wachow oder Bankow weitergehen sollen.
Art. 8 :
C & C haben 2 Patronen (1 Schrapnell und 1 Sprenggranate) fuer jeden Geselmets gleich 36 Schuss zum Probeschiessen ohne Extrakosten zu liefern, Krupp hat fuer jedes Geschuets 11 Sohasstafeln and Instruktionsbuscher zusamment mit den Material su senden, welche von C & C in chinesisch zu ueber setzen und dem Kasufer su nebergeben sind.
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Art. 9
Vor Verladung des Materials haben ◊ à 0 den Tutu in ei- ner Eingabe um Ausstellung des Passes fuer sollfreis Einfuhr zu bitten,
Art. 10 :
Die Preise des gekauften Materials sind swischen Kasu- fer und Verksenfer vereinbart; falls Peiyang das selbe Metarial zu der gleichen: Zeit und unter gleichen Unstaanden zu billigeren Ab-Werkfreisen ala Yuannan kauft, so sahlen C & C đạn Mehrpreis zurueck und die
weifache Differns.
Art. 11:
Dieser Kontrakt, der bereits auf Keldung des Herrn Tutu Von Luchempu genehmigt ist, wird von Luchuenpu an das Waiohiapu gemeldet, welche diese Meldung an die deutsche Gesandtschaft, Peking, weitergeben wird.
Art. 12 :
Dieser Kontrakt ist in swei Exemplaren in Deutsch und Chinesisch ausgefertig, jede Partei hat je ein Exemplar in Haenden. I'm Falle von Streitigkeiten ist der chinesische Text massgebend.
Cessiohnet und ausgetauscht zu Yuennanfu den 27, January 1913.