Alage II.
FTOYLE1209##İng.und BedinguDEOD
fur direkt von Grusomwerk abgeschlossene Geschafte.
(Zusatz-Bestimmungen zu § 3 des Vertrages)
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I.
A. Auf Bestellungen, die das Grusomwerk auf Grund der von ihm
herausgegebenen Preisbucher oder Preisverzeichnisse abschliesst,
fallt den Vertretern folgends Provision su :
1. wenn volle Preise erzielt werden und auf den Bestellun-
andere oder keine dem Grusonwerk erwachsende ausserge-
wohnliche Reiseunkosten ruhen ) 10 % (sehn Prozent)
2. wenn Preisnachlasse gewahrt worden sind oder auf den
Bestellungen Rabett an Wiederverkaufer, Abgaben an an-
dere oder aussergewohnliche Reiseunkosten, wie oben bezeichnet, ruhen, ermaasigt sich obiger Provisimasats
wa ↑ des Prosentsatzen jener Preisachlasse, Abgaben
usw. In keinem Falle abor soll der Provisionssats we- niger als 5 % (funf Prozent) betragon.
3. Fur Bestellungen auf Artikel, fur welche keine Katalog- oder
Listenpreise bestehen und für Auftrage uuf machinelle Anlagen, auch wenn die Angebote darauf Katalogpreise enthalten, behal sich das Gruaonwerk vor, den Provisionssatz von jall su fall festzusetzen, doch soll derselbe nie weniger als 5 $ (funt
Prosent) betragen.
C. Bei selbstandigen Maschinen und Apparaten, die das Grusomwerk nicht selbat fertigt, aber mitzuliefern hat, wird dasselbe nach Möglichkeit für die Vertreter eine Abgabe einschliessen.
II.