79
pflichten sich die Vertreter, das samtliche ihnen von Baiten des Gruzomwerk übergebene Informationgaaterial, als Zeichnungen, Projekt-Boschreibungen und sonstige Schriftstuoke, sowie die noch in ihrem Besitz befindlichon Drucksachen und Photographien uber die Ersengnicae des Grusezwerk den letzteren wieder zuzu- stellen.
$11.
Dieser Vertrag tritt mit dem 1. Juni 1908 in Kraft und gilt vorlaufig fur die Dauer von swei Jahren, d.1. bis zum 31.Hai 1910. Auf diesen Zeitpunkt kann er seitens jedes der vertrag- schliessenden Teils 6 Monate vorher gekundigt werden; erfolgt keine Kundigung, so gilt der Vertrag els auf 3 Jahre verlangert. Diese Verlangørungsklausel gilt auch dergestalt, dass der Vortrag in dreijährigen Perioden sich fortlaufend erneuert, falls nicht spatestens 6 Monate vor Ablauî siner Vertragsperiode seitens eines der beiden vertragschliessenden Tello eine Kundigung erfolgt.
Sollten jalooh die Vertreter den Bestimmungen dieses Ver- tragen zuwiderhandela, so let das Grusomwerk berechtigt, den
Vertrag mit der Wirkung sofortiger auflosung su kündigen.
Sollte eine der balden vertragschliessenden Parteien
erlegten Verpflichtungen zachzukommen, so gilt dieser ohne weite-
res als aufgehoben,
Par die Entscheidungen in Streitfallen, welche sich aus
dissem Vertragsverhaltnis etwa orgeben sellten, soll das Ants-
besw. Landgericht in Magdeburg sustandig asin.
Der zwischen dem Grusonwerk und den Vortretern unterm
25./27. Jeptember 1905 geschlossene Vertretungsvertrag gilt mit
Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens als aufgehoben
Mit den Bestimmungen dieses doppelt ausgefertigten Ver-
traßes
+
H
F