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new, darauf bestehen, dass anstatt des Fabrikate des GrusOnWerk ein Fabrikat anderer Herkunft geliefert wird,so sollen die Ver- treter die Berechtigung haben, auch dieses atenahsweise zu lie- fern. Die Vertreter verpflichten sich aber susdrucklich, in sol- chen Fallen moglichst vor, sonst aber sofort nach Abgabe von An- geboten auf derartige fremde Erzeugnisse dem Gruserwerk unter genauer Darlegung der Grunde, die sie su ihrem Vorgehen veranlasst haben, Mitteilung zu machen.
3. $
1 80- $
Das Grusonwerk verpflichtet sich, die Vertreter von allen an dasselbe herantretenden für das bezeichnete Vertretungsgebiet bestimmten direkten oder indirekten Anfragen nach den in nannten Erzeugnissen in Kenntnis zu setzen und ihnen die weitere Verfolgung derartiger Angslegenheiten, soweit nicht besondere Umstande dagegen sprechen, su uberlassen. Das Grusouwark soll hiernach berechtigt sein, an Dritte auch direkt Offerten für das Vertretungsgebiet abzugeben, verspricht aber, in solchen Fallen sich stets vorher mit den Vertretern über die betreffenden Ange- legenheiten zu unterhalten,
Ale Grundlage fur die Provisions-Verrechnung für die Fal- le, wo das Grusomwerk direkt mit Interessenten Geschafte ab- schliesst, dient Anlage II, die sinen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet.
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Schliessen die Angebote des Grusomwerk auf maschinelle
Ahlagen oder einzelne Maschinen und Apparate, für welche die Ver- treter die Verpflichtung nach 2 ubernommen haben, sonstige Er-
zeugnisse des Grusomwork (siehe Anlage I) oder Artikel ein, welche
letsteres von andrer Seite bezieht, so sind die Vertreter ver-
pflichtet, sich auch hinsichtlich derartiger Erzeugnises bezw.
Artikel ausschliesslich in Interesse des Grusomwerk zu bemühen.
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Die Vertreter vertreiben die Erzeugnisse des Grusozwerk
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