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dass der letzteren moglichst belangreiche Auftrage aus ihrem Vertretungsgebiet zugeführt werden.

Sollte es, soweit Friedensmaterial in Betracht kommt, bei der Preisstellung der Firma Fried, Krupp Aktiengesellschaft oder infolge bestimmter Vorschrift des Reflektanten unmoglich sein, mit den Fabrikat der ersteren durchsudringen, so soll die Firma Carlowitz & Co. die Berechtigung haben, auch frende Erzeng nisse zu liefern; sie ist aber verpflichtet, in solchen Fallen sofort nach Abgabe von Angeboten anf derartige frende Erseugnisse der Firma Fried, Krupp Aktiengesellschaft unter

genauer Darlegung der Grunde, die sie zu ihrem Vorgehen veranlasst haben, Mitteilung zu machen,

Dem Vorstehenden entsprechend, ist die Firma Fried. Krupp

Aktiengesellschaft auch ihrerseits berechtigt, ihre Er-

Beugnisse in Friedensmaterial durch andere Firmen nach China sn

verkaufen.

§ 8.

Die Firna Jarlowits & Co, vertreibt die Erzeugnisse der

Firma Fried. Krupp Aktiengesellschaft für eigene Rechnung, ver-

pflichtet sich jedoch, der letzteren spatestens bei Uebernahme

der Auftrage ihre Abnehmer namhaft zu machen und die Abschluss-

briefe und Kalkulation der erzielten Preise auf Verlangen

vorzulegen.

§ 9.

Die Firma Pried. Krupp Aktiengesellschaft gewahrt der

Firma Carlowitz à 0o. fur die von ihr für eigene Rechnung direkt in ihrem Geschaftsbereich oder durch die Stammfirma in Hamburg wahrend der Dauer des Vertrages überschriebenen Auftrage eine

Vertreterprovision von

14 (sweisinhalb Prozent) fur Schienen und zubahor.

5% (funf Prozent) fur alles sonstige Friedensmaterial,

18% (funfzehn Prozent) fur Kriegsmaterial, worin der in § 5

vorgesehene Rabatt von 5% sinbegriffen ist.

5% (funt Prozent) fur die der Germaniaworit in Kiel-Gaarden

sugehenden Auftrago. Aus diesen 5% sind jedoch Unter- provision und alle Unkosten seitens der Firma Carlowits & Co, zu bestreiten. Dasselbe ist der Fall bei den

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