VERORDNUNG

BETREFFEND DIE BEFÖRDERUNG CHINESISCHER PASSAGIERE AUF DEUTSCHEN

SCHIFFEN IN DEN OSTASIATISCHEN GEWAESSERN.

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Bei Abfahrt des Schiffes sollen für jeden Passagier pro Tag der durch das Kaiserliche (Vice) Consulat festzustellenden Normal-Reisedauer an Bord mindestens vorhanden sein:

Reis ... 600 Gramm.

Gedörrter oder gesalzener Fisch ... 150 Gramm.

Gemüse ... 250 Gramm.

Wasser ... 4.5 Liter.

Brennholz (bezw. entsprechende Quantität Kohlen) ... 1 Kilogramm.

Auf Grund des § 24 des Gesetzes betreffend die Organisation der Bundes-Consulate vom 8ten November 1867 und des § 17 alinea 2 des Preussischen Gesetzes vom 29sten Juni 1865, betreffend die Gerichtsbarkeit der Consuln, verordnet das Kaiserlich Deutsche Consulat in Ansehung des Transports Chinesischer Passagiere durch Deutsche Schiffe, unter Aufhebung des dieserhalb für den Hafen von Amoy erlassenen provisorischen Regulativs vom 1sten November 1878, was folgt:

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Deutsche Segel- und Dampfschiffe, welche mehr als 30 Chinesische Passagiere von Amoy, Futschau, Takao, oder Tamsui aus nach Cochin-China, Siam, den Spanischen, Holländischen oder Englischen Besitzungen Ostasiens befördern, sind den nachfolgenden Bestimmungen unterworfen.

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Für jeden über 12 Jahre alten Passagier, bezw. für je zwei jüngere Passagiere zwischen 1 und 12 Jahren müssen wenigstens freigehalten werden:

1. auf SEGELSCHIFFEN, welche während der Monate October bis März einschliesslich auslaufen, sowie auf DAMPFSCHIFFEN ohne Unterschied der Jahreszeit,

a. für ZWISCHENDECKS-PASSAGIERE eine Fläche von 0.84 Quadratmetern = 9 Englischen Quadratfuss und ein Hohlraum von 1.53 Kubikmetern = 51 Englischen Kubikfuss im Zwischendeck, sowie ausserdem eine Fläche von 0.37 Quadratmetern = 4 Englischen Quadratfuss auf dem Oberdeck,

b. für DECK-PASSAGIERE eine Fläche von 1.11 Quadratmetern = 12 Englischen Quadratfuss auf dem Oberdeck.

2. Auf SEGELSCHIFFEN, welche während der Monate April bis September einschliesslich auslaufen:

a. für ZWISCHENDECKS-PASSAGIERE eine Fläche von 1.11 Quadratmetern = 12 Englischen Quadratfuss und ein Hohlraum von 2.15 Kubikmetern = 72 Englischen Kubikfuss im Zwischendeck, sowie ausserdem eine Fläche von 0.49 Quadratmetern = 5 Englischen Quadratfuss auf dem Oberdeck,

b. für DECK-PASSAGIERE eine Fläche von 1.49 Quadratmetern = 16 Englischen Quadratfuss.

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Bei Berechnung des den Passagieren auf dem Oberdeck zuzutheilenden Raumes ist der für die Leitung des Schiffes erforderliche Raum vorher in Abzug zu bringen.

Chinesische Köche und Supercargos gelten für Passagiere.

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Der für weibliche Passagiere im Zwischendeck bestimmte Raum soll von demjenigen für die männlichen Passagiere getrennt sein.

Eine angemessene Lokalität ist als Krankenraum zu reserviren und als solcher in entsprechender Weise herzurichten.

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Das Zwischendeck soll gehörig ventilirt, das Schiff mit Latrinen, Kochplätzen und ordnungsmässig befestigten Leitern zwischen Ober- und Zwischendeck in ausreichender Weise, mit wenigstens zwei Rettungsboyen und nach Verhältniss der eingenommenen Passagiere mindestens mit der nachstehenden Anzahl von Booten versehen sein:

Auf 300-600 Passagiere 2 Boote Über 600-900 3 900-1500 + 1 "1500 "2 22 6 ++

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Die Schiffe müssen den Verhältnissen entsprechend mit Arzneimitteln versehen sein. Über Art und Menge derselben entscheiden erforderlichen Falles Aerzte.

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Passagiere und deren Gepäck dürfen erst nach Einnahme der gesammten Ladung an Bord Aufnahme finden.

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Spätestens 3 Tage vor der Ausclarirung und zwar vor Einnahme der Passagiere hat der Schiffer den Namen des Schiffes, die Grössenverhältnisse der Decke und den Bestimmungshafen des Schiffes dem Kaiserlich Deutschen (Vice) Consulate anzugeben, worauf diese Behörde erforderlichen Falles nach Besichtigung des Schiffes die höchst erlaubte Zahl der vom Schiffe zu führenden Passagiere bezeichnet. Unmittelbar vor Abgang des Schiffes hat der Schiffer die Anzahl der Passagiere dem Kaiserlich Deutschen (Vice) Consulate zu bezeichnen und Letzteres dieselben an Bord zählen zu lassen. Sind die Vorschriften dieser Verordnung sämmtlich erfüllt, so werden die Schiffspapiere nebst einer amtlichen Bescheinigung über die Zahl der thatsächlich eingenommenen, sowie die höchst erlaubte Anzahl der vom Schiffer zu führenden Passagiere dem Schiffer behändigt, welcher diese Bescheinigung demnächst an die Deutsche Consularbehörde des Bestimmungshafens abzuliefern hat.

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Nach Empfangnahme dieser Bescheinigung seitens des Schiffers im Abgangshafen dürfen weitere Passagiere nicht ohne Bewilligung des (Vice) Consulates aufgenommen werden.

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Für jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung ist eine Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark zu erlegen.

Amoy, den 15ten November, 1876.

Der Kaiserlich Deutsche Consul.

In Vertretung.

H. BUDLER.

Unter Bezugnahme auf den § 7 der vorstehenden Verordnung wird die Normal-Reisedauer für Schiffe, welche von Amoy nach einem der folgenden Hafen auslaufen, festgestellt, wie folgt:

1. für Segelschiffe nach Manila Saigon Singapore Bangkok Batavia Samarang Penang Wahrend der Monate October bis März. Auf ... Tage ... 18 ... ... 20 ... ... 26 ... ... 26 ... ... 20 ... Wahrend der Monate April bis September. Auf ... Tage ... 21 ... ... 34 ... ... 46 ... ... 61 ... ... 81 ... 1. für Dampfschiffe nach Saigon Singapore Bangkok Batavia Samarang Penang ... 10 ... ... 23 ... ... 13 ... ... 13 ... ... 13 ... ... 11 ...

Amoy, den 15ten November, 1876.

Der Kaiserlich Deutsche Consul.

In Vertretung.

H. BUDLER.

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