## Verordnung betreffend die Beförderung chinesischer Passagiere auf deutschen Schiffen nach überseeischen Ländern
Auf Grund des §4 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 und unter Aufhebung der früheren Verordnung vom 1. Februar 1879 verordnet das Kaiserlich Deutsche Konsulat in Ansehung der Beförderung chinesischer Passagiere auf deutschen Schiffen nach überseeischen Ländern wie folgt:
### §1
Deutsche Segel- und Dampf-Schiffe, welche mehr als 80 chinesische Passagiere aus einem der geöffneten Häfen Chinas nach überseeischen Ländern befördern und auf welche die Verordnung, betreffend die Beförderung chinesischer Passagiere auf deutschen Schiffen in den ostasiatischen Gewässern, keine Anwendung findet, sind den nachfolgenden Bestimmungen unterworfen. Deck-Passagiere sind nicht gestattet.
### §2
Für jeden über 12 Jahre alten Zwischendeck-Passagier, beziehungsweise für je 2 Kinder zwischen 1 und 12 Jahren, muss eine Fläche von mindestens 1,11 Quadratmetern = 12 englischen Quadrat-Fuß und ein Luftraum von 2,19 Kubikmetern = 73 englischen Kubik-Fuß im Zwischendeck, sowie außerdem eine Fläche von 0,48 Quadratmetern = 6 englischen Quadrat-Fuß auf dem Oberdeck freigelassen werden. Chinesische Ärzte, Dolmetscher, Köche und Stewards gelten als Passagiere. Der für die weiblichen Passagiere im Zwischendeck bestimmte Raum muss von demjenigen für die männlichen Passagiere getrennt sein.
### §3
Das Zwischendeck soll gehörig ventiliert, das Schiff mit einer hinreichenden Anzahl von Latrinen, Kochplätzen, sowie mit genügend großen Leitern zwischen Ober- und Zwischendeck versehen sein. Es müssen wenigstens 4 Rettungsboote und nach Verhältnis der eingenommenen Passagiere mindestens die nachfolgende Anzahl von Bauten vorhanden sein.
### §4
Für die Beförderung von Kranken ist ein angemessener Raum, und zwar 20 Quadrat-Fuß für je 100 Passagiere, als Krankenraum in entsprechender Weise herzurichten. Der für die Kranken in Anspruch genommene Raum soll bei der Veranschlagung der Fassungsfähigkeit des Schiffes nicht in Abzug gebracht werden.
### §5
An Bord eines jeden Schiffes hat mindestens ein Arzt und ein Dolmetscher zu sein; für mehr als 500 Passagiere sind mindestens je 2, für mehr als 1.000 Passagiere mindestens je 3 Ärzte und Dolmetscher erforderlich. Chinesische wie nicht-chinesische Ärzte haben die Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen Praxis vorher nachzuweisen.
### §6
Jeder Schiff muss mit hinreichenden Arzneimiteln versehen sein, über deren Art und Menge erforderlichen Falls Ärzte entscheiden: ein vom Schiffer und Schiffsarzt beglaubigtes Verzeichnis der Arzneien ist mindestens 3 Tage vor Abfahrt des Schiffes dem Kaiserlichen Konsulat einzureichen.
### §7
Sämtliche Passagiere haben sich, bevor sie das Schiff betreten, einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen; lebensgefährlich Kranke oder mit ansteckenden Krankheiten Behaftete werden nicht aufgenommen. Eine von dem begleitenden Arzt ausgestellte Bescheinigung über die stattgehabte Untersuchung hat der Schiffer vor Abgang des Schiffes dem Kaiserlichen Konsulat vorzulegen.
### §8
Passagiere und deren Gepäck dürfen erst nach Einnahme der gesamten Ladung an Bord genommen werden.
### §9
Die zwischen den Auswanderern und deren künftigen Arbeitgebern abgeschlossenen Verträge müssen dem Kaiserlichen Konsulat zur Einsicht und Prüfung vorgelegt werden: widersprechen die Vertragsbedingungen den Forderungen von Recht und Billigkeit, so ist das Kaiserliche Konsulat befugt, das Auslaufen des Schiffes zu verhindern.
### §10
Bei Abfahrt des Schiffes sollen für jeden Passagier pro Tag, der durch das Kaiserliche Konsulat festzustellenden Normal-Reisedauer, an Bord mindestens vorhanden sein: Reis, getrockneter oder frischer Fisch, Gemüse, Tee usw.
### §11
Drei Tage vor Abgang des Schiffes hat der Schiffer ein beglaubigtes Verzeichnis der an Bord genommenen Vorräte dem Kaiserlichen Konsulat einzureichen.
### §12
Spätestens 3 Tage vor der Abfahrt, und zwar vor Einnahme der Passagiere, hat der Schiffer den Namen des Schiffes, die Größenverhältnisse der Decksräume, den Bestimmungsort dem Kaiserlichen Konsulat anzugeben, worauf diese Behörde, erforderlichen Falls nach Besichtigung des Schiffes und Vermessung der zur Aufnahme der Auswanderer bestimmten Räumlichkeiten durch einen Sachverständigen, die zulässige Anzahl der von dem Schiffe zu führenden Passagiere bezeichnet.
### §13
Unmittelbar vor Abgang des Schiffes hat der Schiffer die vorhandene Anzahl der Passagiere dem Kaiserlichen Konsulat anzuzeigen, welches dieselben alsdann an Bord zählen lässt und sich durch den Augenschein davon überzeugt, dass die Vorschriften dieser Verordnung tunlichst erfüllt sind. Ist dies geschehen, so werden dem Schiffer die Schiffspapiere nebst einer Bescheinigung über die Zahl der tatsächlich mitgenommenen, sowie über die höchst zulässige Anzahl der von dem Schiffe zu führenden Passagiere ausgehändigt.
### §14
Nach Empfang dieser Bescheinigung darf das Schiff im Abgangshafen weitere Passagiere nicht ohne Bewilligung des Konsulats aufnehmen.
### §15
Für die zu bezahlenden Gebühren ist der Gebührentarif vom 1. Juli 1872 maßgebend.
### §16
Mindestens ein deutsches Exemplar dieser Verordnung sowie eine chinesische Übersetzung derselben ist an einer hierzu geeigneten, allen Passagieren zugänglichen Stelle des Schiffes anzubringen.
### §17
Für jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung ist eine Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark angedroht.
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Das Kaiserlich Deutsche Konsulat.