ED KINGDOM
AND AND
AUSTRIA
3 APRIL 1968
SAS
If the foregoing proposal is acceptable to the Republic of Austria, I have the honour to suggest that the present Note and Your Excellency's reply to that effect shall constitute an Agreement between the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and the Republic of Austria in this matter which shall enter into force on the fourteenth day following the Exchange of Notes.
I avail myself of this opportunity to renew to Your Excellency the assurance of my highest consideration.
P. H. SCOTT
H.M. Chargé d'Affaires, a.i.
e Acting Minister
Embassy, jenna.
27 May, 1970. e United Kingdom ublic of Austria hanged at Vienna hanged at Vienna that as collective avel documents to ent of the United of the Agreement for visas to be
om Her Majesty's ealth Affairs, that
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No. 2
The Acting Minister for Foreign Affairs of Austria to the British Chargé d'Affaires at Vienna
Exzellenz!
Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten.
Wien, am 27. Mai 1970.
Ich beehre mich, den Empfang der Note Euer Exzellenz vom 27. Mai 1970 zu bestätigen, welche folgenden Inhalt hat:
“Mit Bezug auf das Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Republik Österreich, betreffend die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, das durch Notenwechsel in Wien am 3. April 1968 vereinbart und durch Notenwechsel vom 9. Juni 1969 ergänzt wurde, beehre ich mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, dass, da Sammelreisepässe nicht in Absatz (1) und (2) als Reisedokumente angeführt sind, auf welche die Bestimmungen des Abkommens Anwendung finden, die Regierung des Vereinigten Königreiches eine Erweiterung der Abkommensbestimmungen als zweckmässig ansehen würde, welche Personen, die mit solchen Pässen reisen, von der Sichtvermerkspflicht befreien würde.
Im Auftrag des Ersten Staatssekretärs Ihrer Majestät für Auswärtige und Commonwealth Angelegenheiten beehre ich mich daher vorzuschlagen, dass das Abkommen wie folgt geändert wird:
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""
Punkt (1), Absatz (a): Der Punkt am Ende der Ziffer (iv) ist zu streichen und oder einzusetzen. Es ist folgende neue Ziffer einzufügen: “(v) gültiger britischer Sammelreisepass, ausgestellt auf Grund der gesetzlichen Vorschriften des Vereinigten Königreiches, in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis, aus dem die Identität seines Inhabers zu ersehen ist."
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Punkt (2), Absatz (a): Der Punkt am Ende der Ziffer (iii) ist zu streichen und oder" einzusetzen. Es ist folgende neue Ziffer einzufügen: "(iv) gültiger österreichischer Sammelreisepass, ausgestellt auf Grund der gesetzlichen Vorschriften der Republik Österreich, in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis, aus dem die Identität seines Inhabers zu ersehen ist."
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