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Im Sinne dieses Punktes bedeutet das Wort Gebiet mit Bezug auf das Vereinigte Königreich, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, die Kanalinseln, die Insel Man und Gibraltar.

(7) Die Einreise österreichischer Staatsbürger in Gebiete, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist, ausgenommen die Kanalinseln, die Insel Man und Gibraltar, oder die Einreise von "British subjects", die nicht im Besitze der in Punkt (1) Absatz (a) oben angeführten Reisepässe sind, nach Österreich, fällt nicht unter den Geltungsbereich dieses Abkommens.

(8) Jeder Vertragsstaat kann die vorstehenden Bestimmungen zur Gänze oder teilweise vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der Volksgesundheit aussetzen. Jede solche Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomati- schem Wege zu notifizieren.

(9) Das Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis einer der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

es

2. Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung der Republik Österreich finden, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz dazu ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten in dieser Angelegenheit bilden, welches am dreissigsten Tage nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, dass die Republik Österreich mit den vorstehenden Vorschlägen einverstanden ist und sohin die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote dazu ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten in dieser Angelegenheit bilden, welches am dreissigsten Tage nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

C

[Translation of No. 2]

The Federal Minister

WALDHEIM.

for Foreign Affairs

Your Excellency,

Vienna, 3 April, 1968.

I have the honour to acknowledge receipt of Your Excellency's Note of 3 April, 1968 which reads as follows:

[As in No. 1]

I have the honour to inform Your Excellency that the Republic of Austria is in agreement with the aforesaid proposals and that in consequence Your Excellency's Note and this reply shall constitute an Agreement between the two Contracting States in this matter which shall enter into force on the thirtieth day following the Exchange of the Notes.

I avail myself of this opportunity to renew to Your Excellency the assurance of my highest consideration.

WALDHEIM.

Printed in England by Her Majesty's Stationery Office

20507-69 38839 Dd. 146899 K12 7/68

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