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ARTIKEL 16
Grundsatz der Spezialität
(1) Ein flüchtiger Straftäter, der ausgeliefert worden ist, darf von der ersuchenden Vertragspartei wegen keiner anderen vor der Auslieferung begangenen Straftat verfolgt, verurteilt, in Haft genommen oder einer anderen Beschränkung seiner per- sönlichen Freiheit unterworfen werden als
a) der Straftat oder Straftaten, derentwegen seine Auslieferung bewilligt wurde,
b) einer Straftat, die ungeachtet ihrer Bezeichnung im wesentlichen denselben Tatbestand aufweist wie
die, derentwegen die Auslieferung bewilligt wurde,
vorausgesetzt, die Straftat ist nach diesem Abkommen auslieferungsfähig, und vorausgesetzt, diese Straf- tat ist mit einer Strafe bedroht, die nicht höher ist als die für die Straftat, derentwegen er ausge- liefert wurde,
c) jeder anderen Straftat, die nach diesem Abkommen auslieferungsfähig ist und bezüglich derer die er- suchte Vertragspartei zustimmt, daß der Ausgeliefer- te dafür belangt wird,
es sei denn, der Ausgelieferte hat, obwohl er dazu die Mög- lichkeit hatte, sein Recht auf Verlassen des Gebiets der Vertragspartei, an die er ausgeliefert wurde, innerhalb von vierzig Tagen nicht ausgeübt oder ist nach Verlassen dieses Gebiets freiwillig dorthin zurückgekehrt.
(2) Eine Vertragspartei, um deren Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe c ersucht wird, kann die Vorlage von in Artikel 8 genannten Schriftstücken oder Erklärungen und einer Erklärung der ausgelieferten Person zu dieser Angelegenheit verlangen.