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ARTIKEL 15
Herausgabe von Gegenständen
(1) Wird einem Ersuchen um die Auslieferung eines flüchtige Straftäters stattgegeben, so übergibt die ersuchte Vertrags- partei auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei, und so- weit es ihr Recht zuläßt, der ersuchenden Vertragspartei all" in ihrem Gebiet aufgefundenen Gegenstände, einschließlich Geldbeträge,
a) die als Beweismittel für die Straftat dienen kull nen oder
b) die von dem flüchtigen Straftäter als Ergebnis der Straftat erworben wurden und in seinem Besi sind oder später entdeckt werden.
(2) Unterliegen diese Gegenstände im Gebiet der ersuchter Vertragspartei der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann sie sie im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren vorüber hend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe X- ausgeben.
(3) Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechte der ergon ten Vertragspartei oder die Rechte Dritter. Bestehen solch Rechte, so sind die Gegenstände nach Abschluß des VerfahrS kostenlos und so bald wie möglich der ersuchten Vertragspi
zurückzugeben.
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