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ARTIKEL 13

Vorbereitung der Übergabe

(1) Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende

Vertragspartei alsbald von ihrer Entscheidung über das Aus- lieferungsersuchen. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung

ist zu begründen.

(2) Wird die Auslieferung des flüchtigen Straftäters bewil-

ligt, so wird dieser von den Behörden der ersuchten Vertrags-

partei zu einem mit der ersuchenden Vertragspartei vereinbar-

ten Zeitpunkt an einen beiden genehmen Abflugort im Gebiet der

ersuchten Vertragspartei gebracht. Die ersuchte Vertragspartei

unterrichtet die ersuchende Vertragspartei darüber, wie lange

der flüchtige Straftäter in Auslieferungshaft gehalten wurde.

(3) Nimmt die ersuchende Vertragspartei diese Person nicht zu

dem von beiden Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt in Gewahrsam, so wird sie vorbehaltlich der Bestimmungen von Ab-

satz 4 nach Ablauf von dreißig Tagen oder nach einer im Recht

der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen kürzeren Zeit frei-

gelassen. Die ersuchte Vertragspartei kann später die Auslie-

ferung wegen derselben Straftat ablehnen.

(4) Wird die vereinbarte Übergabe oder Übernahme der Person

durch höhere Gewalt behindert, so setzt die betroffene

Vertragspartei die andere Vertragspartei davon in Kenntnis. In diesem Fall vereinbaren beide Vertragsparteien einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe; die Bestimmungen von Absatz 3 fin-

den Anwendung.

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