18
ARTIKEL 12
Vertretung und Kosten
(1)
Die ersuchte Vertragspartei prüft die zur Begründung ei- nes Auslieferungsersuchens übermittelten Unterlagen auf ihre rechtliche Angemessenheit, bevor sie sie ihren Justizbehörden
unterbreitet, und vertritt das Ersuchen der ersuchenden
Vertragspartei vor diesen Behörden.
(2) Die ersuchte Vertragspartei trägt die Kosten, die durch die Festnahme der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, durch ihren Unterhalt während Haft bis zur Übergabe an eine
von der
ersuchenden Vertragspartei zu benennenden Person und
durch gerichtliche Verfahren vor den Justizbehörden der er-
suchten Vertragspartei im Zusammenhang mit dem Auslieferungs-
ersuchen entstehen.
(3) Die ersuchende Vertragspartei trägt die Kosten, die durch die Beförderung des Betreffenden aus dem Gebiet der ersuchten
Partei entstehen.