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ARTIKEL 11

Gleichzeitige Ersuchen

Wird die Auslieferung eines flüchtigen Straftäters gleichzei-

tig von einer der Vertragsparteien und einem Staat oder

Staaten begehrt, mit denen die Bundesrepublik Deutschland oder

Hongkong - je nachdem wer ersucht wird - Vereinbarungen über die Auslieferung flüchtiger Straftäter getroffen hat, so ent- scheidet die ersuchte Vertragspartei unter Berücksichtigung

aller Umstände einschließlich der diesbezüglichen Bestimmungen

derartiger Vereinbarungen, des Ortes der Begehung der Strafta-

ten, ihrer verhältnismäßigen Schwere, des Zeitpunkts der Ersu-

chen, der Staatsangehörigkeit des flüchtigen Straftäters und

der Möglichkeit der späteren Auslieferung an einen anderen

Staat.

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