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ARTIKEL 11
Gleichzeitige Ersuchen
Wird die Auslieferung eines flüchtigen Straftäters gleichzei-
tig von einer der Vertragsparteien und einem Staat oder
Staaten begehrt, mit denen die Bundesrepublik Deutschland oder
Hongkong - je nachdem wer ersucht wird - Vereinbarungen über die Auslieferung flüchtiger Straftäter getroffen hat, so ent- scheidet die ersuchte Vertragspartei unter Berücksichtigung
aller Umstände einschließlich der diesbezüglichen Bestimmungen
derartiger Vereinbarungen, des Ortes der Begehung der Strafta-
ten, ihrer verhältnismäßigen Schwere, des Zeitpunkts der Ersu-
chen, der Staatsangehörigkeit des flüchtigen Straftäters und
der Möglichkeit der späteren Auslieferung an einen anderen
Staat.
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