15

ARTIKEL 9

Beglaubigung

Einem Auslieferungsersuchen beigefügte Schriftstücke sind als

Beweismittel zugelassen, wenn sie gehörig beglaubigt sind. Ein

Schriftstück ist gehörig beglaubigt, wenn es dem Anschein nach

a) von einem Richter oder Beamten der ersuchenden

Vertragspartei unterschrieben oder bestätigt ist und

b) mit dem Amtssiegel der zuständigen Behörde der

ersuchenden Vertragspartei versehen ist.

:

Share This Page