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ARTIKEL 9
Beglaubigung
Einem Auslieferungsersuchen beigefügte Schriftstücke sind als
Beweismittel zugelassen, wenn sie gehörig beglaubigt sind. Ein
Schriftstück ist gehörig beglaubigt, wenn es dem Anschein nach
a) von einem Richter oder Beamten der ersuchenden
Vertragspartei unterschrieben oder bestätigt ist und
b) mit dem Amtssiegel der zuständigen Behörde der
ersuchenden Vertragspartei versehen ist.
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