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ARTIKEL 8
Ersuchen und Unterlagen
(1)
Auslieferungsersuchen und diesbezügliche Unterlagen wer- den zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermittelt, die diese zu gegebener Zeit einander
notifizieren,
(2) Dem Ersuchen sind beizufügen
(3)
a) eine möglichst genaue Beschreibung des flüchtigen
Straftäters sowie alle anderen zur Feststellung sei-
ner Identität, seiner Staatsangehörigkeit und gege- benenfalls seines Aufenthaltsortes geeigneten Anga-
ben,
b) eine Darstellung und Einzelheiten der Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird,
c) der Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, falls sol-
che bestehen, betreffend den Straftatbestand, eine
Darstellung der Strafdrohung und gegebenenfalls eine
genaue Angabe der Frist für die Einleitung des Ver- fahrens oder die Vollstreckung der Strafe in bezug auf diese Straftat.
Bezieht sich das Ersuchen auf eine beschuldigte Person, so ist ihm eine Abschrift des von einem Richter oder einer an- deren zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei aus- gestellten Haftbefehls und die in Artikel 5 genannten Beweis- mittel in bezug auf Beschuldigte beizufügen.
(4)
Bezieht sich das Ersuchen auf eine bereits verurteilte Person, so ist ihm außerdem beizufügen