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ARTIKEL 6
Zwingende Ablehnungsgründe
(1) Ein flüchtiger Straftäter wird nicht ausgeliefert, wenn die Straftat, die diesem zur Last gelegt wird oder derentwegen er verurteilt wurde, von der ersuchten Vertragspartei als eine politische Straftat angesehen wird.
(2) Ein flüchtiger Straftäter wird nicht ausgeliefert, wenn die ersuchte Vertragspartei ernstliche Gründe hat anzunehmen,
(3)
a) daß das Auslieferungsersuchen (obgleich es dem Anschein nach wegen einer Straftat gestellt worden ist, derentwegen die Auslieferung bewilligt werden kann) tatsächlich gestellt worden ist, um ihn wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder po- litischen Anschauung zu verfolgen oder zu bestra- fen, oder
b) daß er nach seiner Auslieferung wegen seiner Ras- se, Religion, Staatsangehörigkeit oder politischen Anschauung in dem Gerichtsverfahren benachteiligt oder bestraft, in Haft gehalten oder in seiner per- sönlichen Freiheit beschränkt werden könnte.
wenn
Ein flüchtiger Straftäter wird nicht ausgeliefert, er in bezug auf die Straftat, derentwegen um seine Ausliefe- rung ersucht wird, aus einem im Recht einer der Vertragspar- teien vorgesehenen Grund nicht oder nicht mehr der Strafver- folgung oder Bestrafung unterliegt.