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Grundlage für die Auslieferung

Ein flüchtiger Straftäter wird nur dann ausgeliefert, wenn das Beweismaterial als nach dem Recht der ersuchten Vertrags- partei ausreichend erachtet wird, um die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die gesuchte Person zu rechtfertigen, wenn die ihm zur Last gelegte Straftat im Gebiet der ersuchten Vertragspartei begangen worden wäre, oder um zu beweisen, daß die gesuchte Person die von den Gerichten der ersuchenden Ver- tragspartei verurteilte Person ist.

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