ARTIKEL 3
Auslieferung von Staatsangehörigen
(1) Die (Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, die Auslieferung ihrer eigenen Staatsange- hörigen abzulehnen. Die Regierung von Hongkong behält sich das Recht vor, die Auslieferung von Staatsangehörigen des Staa- tes, deren Regierung für die auswärtigen Angelegenheiten von
Hongkong verantwortlich ist, abzulehnen.
(2) Übt die ersuchte Vertragspartei dieses Recht aus, kann
die ersuchende Vertragspartei begehren, daß der Fall den zu-
ständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unterbreitet
wird, damit ein Strafverfahren gegen den Betreffenden in Be-
tracht gezogen werden kann.
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