ARTIKEL 3

Auslieferung von Staatsangehörigen

(1) Die (Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, die Auslieferung ihrer eigenen Staatsange- hörigen abzulehnen. Die Regierung von Hongkong behält sich das Recht vor, die Auslieferung von Staatsangehörigen des Staa- tes, deren Regierung für die auswärtigen Angelegenheiten von

Hongkong verantwortlich ist, abzulehnen.

(2) Übt die ersuchte Vertragspartei dieses Recht aus, kann

die ersuchende Vertragspartei begehren, daß der Fall den zu-

ständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unterbreitet

wird, damit ein Strafverfahren gegen den Betreffenden in Be-

tracht gezogen werden kann.

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