xxxiii)
Jede andere Straftat, derentwegen die Auslieferung nach dem Recht beider Vertragsparteien bewilligt
werden kann.
(2) Bei einem Ersuchen um die Auslieferung eines flüchtigen Straftäters zur Vollstreckung eines Strafurteils ist ferner
Voraussetzung, daß mindestens sechs Monate der Strafe noch
nicht verbüßt sind.
(3) Bei der Bestimmung, ob eine Straftat nach dem Recht bei-
der Vertragsparteien eine Straftat ist, ist es unerheblich, ob die Tatbestandsmerkmale der Straftat im Recht der Vertragspar- teien unterschiedlich sind, da davon ausgegangen wird, daß die Gesamtheit der von der ersuchenden Vertragspartei dargelegten Handlungen oder Unterlassungen berücksichtigt wird.
(4) Bei einem Ersuchen um die Auslieferung eines flüchtigen Straftäters zur Vollstreckung eines Strafurteils aufgrund ei- ner Verurteilung wegen einer Straftat, derentwegen die Aus- lieferung nach diesem Abkommen bewilligt werden kann, kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei es ablehnen, den Betreffenden auszuliefern oder zu diesem Zweck in Haft zu halten, wenn die zuständige Behörde den Eindruck hat, daß die Verurteilung in dessen Abwesenheit erfolgt ist.
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