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ARTIKEL

Auslieferungsverpflichtung

Die Vertragsparteien werden einander nach Maßgabe dieses Ab-

kommens jede Person ausliefern, die im Gebiet der ersuchten

Vertragspartei angetroffen und von der ersuchenden Vertrags-

partei wegen einer deren Zuständigkeit unterliegenden Straftat

nach Artikel 2 verfolgt oder zur Verhängung oder Vollstreckung

einer Strafe gesucht wird. Diese Personen werden für die

Zwecke dieses Abkommens als "flüchtige Straftåter" bezeichnet.

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