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ARTIKEL
Auslieferungsverpflichtung
Die Vertragsparteien werden einander nach Maßgabe dieses Ab-
kommens jede Person ausliefern, die im Gebiet der ersuchten
Vertragspartei angetroffen und von der ersuchenden Vertrags-
partei wegen einer deren Zuständigkeit unterliegenden Straftat
nach Artikel 2 verfolgt oder zur Verhängung oder Vollstreckung
einer Strafe gesucht wird. Diese Personen werden für die
Zwecke dieses Abkommens als "flüchtige Straftåter" bezeichnet.