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ARTIKEL 13

:

(1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünfzehn Jahren; danach verlängert es sich auf unbegrenzte Zeit, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird. Nach Ablauf von fünfzehn Jahren kann das Abkommen jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten von jeder Vertragspartei gekündigt wer-

'den.

(3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttre- tens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 11 noch für weitere fünfzehn Jahre vom Tag des Außerkraft-

tretens des Abkommens an.

Geschehen zu

am

هر گاه

in zwei Urschriften, jede in" deutscher, chinesischer und engli- scher Sprache,. wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich.

ist.

Für die

Regierung der

Bundesrepublik Deutschland

:

MONⱭIO#2 02.07.1993 OI

Für die

Regierung Hong Kongs,

:

!

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