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b) kommt innerhalb der oben gesetzten Fristen eine der Bestellun-
gen nicht zustande, so kann jede Vertragspartei den Präsiden-
ten des Internationalen Gerichtshofs bitten, in persönlicher
und individueller Eigenschaft die erforderliche Bestellung
innerhalb von dreißig Tagen vorzunehmen. Ist der Präsident
Angehöriger eines Staates, der nach seiner Auffassung im
Zusammenhang mit der Streitikeit nicht als neutral betrachtet
werden kann, so nimmt das dienstälteste Mitglied des Gerichts-
hofs, das nicht aus diesem Grund ausgeschlossen ist, die
Bestellung vor.
(3) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben,
bestimmt das Schiedsgericht die Grenzen seiner Zuständigkeit und
gibt sich eine Verfahrensordnung.
(4) Die Entscheidung des Gerichts ist für die Vertragsparteien
bindend.
(5) Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr bestellten
Schiedsrichters. Die übrigen Gerichtskosten werden von den Ver- tragsparteien zu gleichen Teilen getragen, einschließlich der dem Präsident beziehungsweise dem Mitglied des Internationalen Ge-
richtshofs bei der Durchführung des Verfahrens nach Absatz 2
Buchstabe b entstehenden Ausgaben.
ARTIKEL 12
Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß ihre jeweili- gen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt
sind.
HONGKONZ 02.07.1993 01