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ARTIKEL 10
Eine Streitigkeit zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei über eine seiner Kapitalanlagen im Gebiet der letzteren, die nicht gütlich beigelegt wurde, wird sechs Monate nach der schriftlichen Mitteilung der Geltendmachung einem zwischen den Streitparteien vereinbarten Streitbeilegungs- 'verfahren unterworfen. Wurde innerhalb dieser sechs Monate ein
derartiges Verfahren nicht vereinbart, so sind die Streitparteien verpflichtet, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach der -jeweils gültigen Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Verein- ten Nationen für Internationales Handelsrecht zu unterwerfen. Die
Parteien können schriftlich eine Änderung dieser Regelungen vereinbaren. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streipar- teien bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
ARTIKEL 11
(1) Entsteht eine Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, so versuchen die Vertragsparteien zunächst, sie gütlich beizulegen.
(2) Können die Vertragsparteien eine Beilegung der Streitigkeit nicht erzielen, so kann diese an eine von ihnen einvernehmlich bestimmte Person oder ein entsprechendes Gremium verwiesen oder auf Ersuchen einer Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden; das Schiedsgericht wird in folgender Weise gebildet:
a) Innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang des Ersuchens um ein
Schiedsverfahren bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied. Ein Staatsangehöriger eines im Hinblick auf die Streitigkeit neutralen Staates, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird, wird einvernehmlich von den beiden Mitgliedern als drittes Mitglied innerhalb von sechzig Tagen nach Bestellung des zweiten Mitglieds bestellt;
HONOXOM2 02.07.1993 01
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