;

- 9.

(2) Die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr benannte Stelle hat in jedem Fall Anspruch auf die gleiche Behandlung hinsichtlich der Rechte und Ansprüche, die sie aufgrund der Übertragung erworben hat, sowie hinsichtlich der Zahlungen, die sie in Wahrnehmung ihrer Rechte und Ansprüche erhält, wie der entschädigte Investor aufgrund dieses Abkommens hinsichtlich der betreffenden Kapitalanlage und der damit verbundenen Erträge zu beanspruchen hätte.

(3) Die von der erstgenannten Vertragspartei. oder der von ihr benannten Stelle in Wahrnehmung ihrer erworbenen Rechte und Ansprüche erhaltenen Zahlungen sind frei konvertierbar und trans- ferierbar. Diese Zahlungen stehen der erstgenannten Vertragspar- tei auch zur Begleichung von im Gebiet der letzteren Vertragspar- tei entstehenden Ausgaben frei zur Verfügung.

ARTIKEL 8

(1) Dieses Abkommen hindert einen Investor einer Vertragspartei nicht daran, sich auf ein Gesetz der anderen Vertragspartei oder auf andere zwischen den Vertragsparteien bestehende Verpflichtun- gen zu berufen, die günstiger sind als die Bestimmungen dieses

Abkommens.

1

(2) Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie in bezug auf Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspar- tei in ihrem Gebiet übernommen hat.

ARTIKEL 9

Dieses Abkommen gilt für Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie vor oder nach seinem Inkrafttreten vorgenommen

wurden.

HONGKON2 02.07.1993 01

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