schränkte Recht, ihre Kapitalanlagen und Erträge ins Ausland zu

transferieren.

(2) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Ver- tragspartei ferner das uneingeschränkte Recht, Kapital zur Auf- rechterhaltung oder Ausweitung ihrer Kapitalanlagen zu transferie- ren, Darlehen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage zurückzuzah- len sowie den Erlös im Fall einer vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung einer Kapitalanlage und die in den Artikeln 4 und 5 dieses Abkommens vorgesehenen Entschädigungen zu

transferieren.

(3) Devisentransfers erfolgen unverzüglich in jeder konvertierba- ren Währung. Ein Transfer gilt als unverzüglich getätigt, wenn er innerhalb eines Zeitraums erfolgt, der gewöhnlich für die Erledi- gung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist.

(4) Sofern mit dem Investor nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen Transfers zu dem zum Zeitpunkt der Transfers gültigen Kurs. Dieser Kurs muß dem Kreuzkurs (cross rate) entsprechen, der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die der Internatio- nale Währungsfonds am Tag der Zahlung Umrechnungen der betreffen- ⚫den Währungen in Sonderziehungsrechte zugrunde legen würde.

ARTIKEL 7

(1) Leistet eine Vertragspartei oder die von ihr benannte Stelle Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Gebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt die letztere Ver- tragspartei die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche des entschädigten Investors kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechts- geschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr benannte Stelle an; sie erkennt ferner den Eintritt der erstge- nannten Vertragspartei oder der von ihr benannten Stelle in alle diese Recht oder Ansprüche an, welche die erstgenannte Vertrags- partei in demselben Umfang wie der Investor auszuüben berechtigt

ist.

HONGXON2 02.07.1993 01

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