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ARTIKEL 5
(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Kapitalanlagen im
Gebiet der anderen Vertragspartei durch Krieg oder sonstige
bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand,
Aufruhr, Aufstand oder Ausschreitungen Verluste erleiden, werden von dieser anderen Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattun- gen Abfindungen, Entschädigungen oder eines sonstigen Ausgleichs nicht weniger günstig behandelt als deren eigene Investoren oder
die Investoren anderer Staaten. Dadurch entstehende Zahlungen
sind frei konvertiertbar und transferierbar.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertrags-
partei Rückerstattungen oder eine angemessene Entschädigung, wenn sie in einer in jenem Absatz genannten Situation im Gebiet der anderen Vertragspartei Verluste erleiden, die auf
a) die Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte durch deren Streit-
kräfte oder Behörden oder
b) die Zerstörung ihrer Vermögenswerte durch deren Streitkräfte
oder Behörden, die nicht durch Kampfmaßnahmen verusacht wurde
oder unter den obwaltenden Umständen nicht notwendig war,
zurückzuführen sind. Dadurch entstehende Zahlungen sind frei
konvertiertbar und transferierbar.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 bezeichnet der Begriff "Streit-
kräfte" in bezug auf Hong Kong die Streitkräfte der souveränen
Regierung, die für die auswärtigen Beziehungen Hong Kongs verant-
wortlich ist.
ARTIKEL 6
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer Kapitalanlagen das uneinge-
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HONGKOж2 02.07.1993 01