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ARTIKEL 3

(1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen oder Erträge von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet nicht weniger günstig als Kapitalanlagen oder Erträge ihrer eigenen Investoren oder von Investoren eines anderen Staates.

(2) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertrags- partei hinsichtlich der Verwaltung, der Verwendung, des Ge- brauchs, der Nutzung und der Verfügbarkeit ihrer Kapitalanlagen in ihrem Gebiet nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren

oder Investoren eines anderen Staates.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehene Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die eine Vertragspartei den Investoren anderer Staaten wegen ihrer Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandels- zone oder wegen ihrer Assoziierung damit einräumt.

(4) Die in diesem Artikel vorgesehene Behandlung bezieht sich nicht auf Vergünstigungen, die eine Vertragspartei den Investoren anderer Staaten aufgrund einer internationalen Übereinkunft oder einer Vereinbarung, die sich ganz oder zum Teil auf Besteuerung bezieht, gewährt. Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht, Steuervergünstigungen, Steuerbefreiungen und Steuerermäßi- gungen, die aufgrund ihrer Steuergesetzte nur natürlichen gebiets- ansässigen Personen oder Gesellschaften, Personengesellschaften und Personenvereinigungen gewährt werden können, die in ihrem Gebiet eingetragen oder gegründet und gegebenenfalls registriert sind oder ihren Sitz in ihrem Gebiet haben, auf natürliche ge- bietsansässige Personen oder Gesellschaften, Personengesellschaf- ten oder Personenvereinigungen zu erstrecken, die in dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingetragen oder gegründet und gegebe- nenfalls registriert sind oder ihren Sitz im Gebiet der anderen Vertragspartei haben.

(5) Jede Vertragspartei prüft nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschrif- ten wohlwollend die Einreise- und Aufenthaltsanträge von Personen

MORGION2 02.07.1993 01

yo.

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